Unter Gewährleistung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt schon vorhanden sind.
Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht, vom Vertragspartner (Juristen nennen ihn „Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag beschränken (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im "Kleingedruckten").
Die Gewährleistung ist ausdrücklich im Gesetz geregelt - im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Sie als Käufer einer mangelhaften Ware haben danach den Anspruch, dass der Händler in erster Linie den Mangel behebt bzw. die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie – eine Preisminderung gewährt oder die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung). Ob der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich.
Die Entscheidung ob der Mangel behoben wird, die mangelhafte Sache ausgetauscht wird oder eine Wandlung des Kaufvertrages durchgeführt wird, obligt dem Händler.
Das Wichtigste im Überblick
- Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Übergabe schon vorhanden waren.
- Kommt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung hervor, wird dessen Vorliegen zum Übergabezeitpunkt vermutet. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Käufer bzw. Werkbesteller beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
- Gewährleistung und Garantie sind nicht das selbe!
- Behebung bzw. Austausch hat Vorrang, wenn diese möglich sind.
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